Offene Antwort auf: „Offener Brief an Stadtrat Hönicke mit Bitte um friedliche Lösung für die SPR2“

Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Schulgemeinschaft,.

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail und den „offenen“ Brief.

Eigentlich beantworte ich „offene Briefe“ nicht, aber in der Situation, in welcher wir uns bzgl. der Schulplanungsregion 2 gerade befinden, werde ich hier im Sinne der Transparenz und der fachlichen Einordnung antworten.

In meiner Funktion als Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung werde ich zu den baurechtlichen Themen schreiben und als Vertretung für die Bezirksstadträtin für Schule, werde ich zur Schulsituation auf Grundlage unserer Beratung und Beschlüsse antworten. Ich bitte zu beachten, dass meine Vertretung für die Bezirksschulstadträtin Frau Dr. Gocksch mit Ihrer Rückkehr am Montag endet.

Erst einmal möchte ich mich für Ihre Engagement danken. Auch als ehemaliger Lehrer weiß ich, wie wichtig eine engagierte Schul- und Elterngemeinschaft ist.
Wie an mehreren Stellen schon betont, sind die Spannung und die öffentliche Berichterstattung rund um die Schulplanungsregion nicht im Interesse des Bezirksamtes. Und wir wissen, dass auch sie daran interessiert sind, dass die Überforderung einzelner Schulen, aufgrund der Notwendigkeit der Schaffung von dringend benötigten Schulplätzen, vermieden wird und am besten erst gar nicht entstehen hätte dürfen.

Dass sie und wir als Bezirksamt diese Thematik nun schon über Jahre diskutieren, ist für alle Seiten anstrengend und bindet Energie, die wir in diesen Zeiten alle für andere Themen aufbringen könnten. Aber sie engagieren sich und auch sie, wie auch wir, möchten, dass vor allem nicht die Schülerinnen und Schüler unter der aktuellen angespannten Situation leiden.


Nun aber zu ihrem Brief.

Ihr Wunsch war es, dass ich mir einen „Moment Zeit“ für Ihren Brief nehme. Das habe ich gemacht und ihn mehrfach gelesen und abgewogen.

Ihrer Bitte, dass ich oder wir als Bezirksamt den „den Schulfrieden in der Schulplanungsregion 2“ wieder herstellen, teile wir als Bezirksamt, aber auch ich persönlich ausdrücklich. 

Unsere und meine Bemühungen in den letzten Wochen und auch in den vielen Gesprächen, unter anderem mit ihrer Schulleitung, dienten genau diesem Anliegen. Die Rückmeldung nach meinem Bericht aus dem Schulausschus, nach meinem Gespräch mit den Schulleitungen der Grundschulen in der SPD2 und nach meinem Gespräch mit dem Bezrikselternausschuss bestätigen diesen Eindruck auch. Alle Gremien haben sich für den umfangreichen und transparenten Bericht, sowie die Darstellung des Anlaufs der Entscheidung bedankt.  

Mein Ansinnen war dabei, dass ich möglichst maximal transparent agiere, Prozesse darstelle und Beschlüsse und Gegebenheiten möglich neutral aufführe. Meiner Meinung nach, war es von niemand beabsichtigt, dass die Ideen der Bezirksschulstadträtin zu solchen Bewegungen in der Schulplanungsregion 2 führen und vor allem, dass nicht so ein Ärger auf vielen Seiten entsteht. Das habe ich im Gespräch mit dem Schulausschuss, den Schulleitungen der Grundschulen in der SPR2 und auch im Gespräch mit dem Bezirkselternausschuss versucht deutlich zu machen. Ich habe an alle appelliert, dass wir zur Beruhigung und Versachlichung beitragen. Natürlich habe ich dabei betont, dass auch Politik und Verwaltung dafür verantwortlich sind, hier ein konstruktives sachliches Bild nach außen abzugeben. Auch habe ich in Vertretung alles versucht, in kurzer Zeit den von der BVV geforderten Schulgipfel zu organisieren. Von meiner Seite aus und in Zusammenarbeit mit dem Schulamt und dem Büro von der Bezirksschulstadträtin haben wir alles gemacht, dass die Voraussetzung für morgen gut geschaffen wurden, um einen erfolgreichen Schulgipfel  durchzuführen. Auch hier war mir vor allem wichtig, dass wir der Transparenz und der Versachlichung positiv beisteuern. Ich hoffe, dass in diesem Rahmen auch der Austausch der unterschiedlichen Schulgemeinschaften weiter gefördert wird. Auch wenn mein Eindruck in den Gespräch mit den betroffenen Schulleitungen war, dass es zwischen den Schulleitungen einen sehr konstruktiver und intensiver Austausch gibt.

Ich danke Ihnen für den Hinweis zum 110. Geburtstag. Wahnsinn, welche Zeit.

Aber nun zum MEB und zur Alternativen.

Sie schreiben, dass ich vom Sonderbaurecht Gebrauch machen soll. Hierfür fehlt mir zum einen die konkrete Planung eines Bauvorhabens oder die Einschätzung aus der Verwaltung. Ich kann das daher sehr schwer einschätzen, ob wir dazu noch was planen können. Ich bräuchte dazu also entweder von Ihnen die Planungen die sie prüfen lassen haben, oder eben konkrete Vorschläge der zuständigen Stadträtin. Aus den Formulierungen des „5-Punkte-Plans“ konnte ich nur eine grobe Größenabschätzung machen, welche mit dem geltenden B-Plan nicht in Einklang zu bringen sind. Wenn es aber besser und entscheidbare Planungen gibt, prüfe ich diese natürlich sehr gerne und schnell mit meinem Amt. Natürlich soll keine mögliche Lösung unbeachtet bleiben, dafür muss diese aber prüfbar sein.

Anschließend schreiben Sie :“ Ein Individualbau könnte hier innerhalb von 9 Monaten umgesetzt werden, wenn eine Planungszeit von etwa 3 Monaten berücksichtigt wird. Eine nötige Ausschreibungszeit von einem Jahr wird ebenfalls berücksichtigt. Die Umsetzung ist bis 25/26 realisierbar. Die Kosten wären dadurch erheblich günstiger als die Umsetzung des HoMEB 16 an dem Standort Schulhof, zumal kein einziger Baum gefällt werden müsste und möglicherweise eine gemeinsame Nutzung eines Sportsaals mit der Kita im hinteren Bereich möglich wäre.“

Auch wenn ich mich wiederhole: Ich kenne hier keinen Individualbau und niemand hat mir konkrete Planungen hierzu gegeben oder eingespielt, damit ich das mal abschätzen kann.

Ich kann ihnen aus meiner Zuständigkeit im Bereich Bauen und Stadtentwicklung sowie FM folgendes mitteilen:

Vor dem Hintergrund der geplanten baulichen Erweiterung des Standortes der Oberseeschule mit einem HoMEB16 und der damit notwendigen Erweiterungen der Fachraumkapazitäten Sport beauftragte das Schul- und Sportamt im Jahre 2021 beim Facility Management Lichtenberg die Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie für die Einordnung einer Gymnastikhalle auf dem ehemaligen Hortgrundstück Roedernstraße 12. Da die Einordnung einer Sporthalle gemäß Musterraumprogramm auf dem nur 1.737 m² großen Grundstück aufgrund des festgesetzten B-Plans nicht möglich ist, bezogen sich die Bedarfsvorgaben des Schulträgers von Anfang an auf eine größtmögliche Gymnastikhalle.

Die mit Datum vom 07.12.2021 vorliegende Machbarkeitsstudie weist vier verschiedene Bebauungsvarianten aus. Zwecks stadtplanungsrechtlicher Bewertung der Varianten wurde die Studie noch im Dezember 2021 mit Bitte um Stellungnahme an das Stadtplanungsamt Lichtenberg übersendet, diese Stellungnahme vom 17.03.2022 lautet im Originaltext wie folgt:

Das Grundstück Roedernstraße 12 befindet sich im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes XXII-43a. Für das Grundstück wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und 2 Vollgeschossen festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Es gibt eine vordere Baugrenze in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie zur Sicherung eines sogenannten Vorgartenbereiches und eine hintere Baugrenze in einem Abstand von 50 m zur vorderen Baugrenze. Damit soll im Blockinnenbereich ein von Bebauung freigehaltener Bereich erhalten bzw. geschaffen werden.

Allgemein sei ihnen  gesagt:

Vorgartenbereiches und eine hintere Baugrenze in einem Abstand von 50 m zur vorderen Baugrenze. Damit soll im Blockinnenbereich ein von Bebauung freigehaltener Bereich erhalten bzw. geschaffen werden. 

(Hinweis von mir: Die BVV verweist in den unterschiedlichen Bauvorhaben immer wieder darauf, dass eine Bebauung von Blockinnenbereichen nicht gewollt ist. Gerade am Donnerstag in der BVV haben das noch mal CDU, Linke und Grüne stark verdeutlicht. Das führt immer wieder dazu, dass wir Diskussionen zu Bauvorhaben haben. Die BVV müsste also auch hier zu ihren Forderungen stehen und die Bebauung des Innenbereichs weiter kritisch sehen)

Art der baulichen Nutzung

In einem allgemeinen Wohngebiet sind (Schul-)Sporthallen als Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich allgemein zulässig. Allerdings ist zu prüfen, ob die Sporthalle mit dem Gebietscharakter in Übereinstimmung gebracht werden kann. Eine Verletzung des Gebietscharakters ist nicht zu erwarten. Bei der geplanten Halle (Varianten 1 bis 4) handelt es sich um eine 1-Feldsporthalle, die der gegenüberliegenden Grundschule zugeordnet werden soll und die aufgrund ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzerzahlen von etwa 20 Personen nicht als gebietsunverträglich zu bewerten ist.

Maß der baulichen Nutzung

GRZ 0,2 für Hauptanlagen

Gemäß der festgesetzten GRZ von 0,2 dürfte auf dem 1.737 m² großen Grundstück ein Gebäude maximal eine Grundfläche von 347,4 m² haben:

Variante 1 + Variante 3 – 14,8 m x 23,30 m = 344,84 m² – zulässig

Variante 2 – 19,89 m *17,35 m = 345,09 m²- zulässig

Variante 4 – 16,37 x 21,07 m = 344,95 – zulässig

GRZ 0,1 für Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO

Den Unterlagen sind noch keine Aussagen zur Gestaltung des übrigen Grundstücks zu entnehmen. Grundsätzlich könnten noch etwa 173,7 m² des Grundstücks mit Nebenanlagen und Stellplätzen überbaut werden. Weitere Überschreitungen wären im Rahmen von Befreiungsanträgen im Einzelfall zu prüfen und städtebaulich zu begründen.

Anzahl der Vollgeschosse

Laut B-Plan werden in allen Varianten die zulässigen zwei Vollgeschosse nicht überschritten. Ferner dürfen in einem festgesetzten Bebauungsplan Gebäude, die Geschosse von mehr als 3,5 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossfläche beträgt nicht überschreiten. Das bedeutet, dass das Gebäude hinsichtlich der Baumasse nicht größer als 2.415 m³ werden darf. Entsprechend der vorgelegten Broschüre wird dieser Wert nicht überschritten. Demzufolge sind alle Varianten zulässig.

Bauweise

Der Baukörper mit allseitigem Grenzabstand ist als Einzelhaus in allen Varianten zulässig.

Überbaubare Grundstücksfläche

Die festgesetzte vordere Baugrenze von 5 m bzw. hintere Baugrenze von 55 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, werden in allen Varianten nicht überschritten und die Baukörper sind demzufolge zulässig.

Ich finde, über die Alternativen, kann man reden, aber dann brauche ich die konkreten Planungen bzw. die Aktenlage, wenn ich nur diese kennen würde. 


Bitte verstehen Sie, dass zu den Maßnahmen der Schulorganisatorischen Maßnahmen , ich in Vertretung nichts entschieden kann.

Zu dem geltenden B-Plan möchte ich noch folgendes zu den Festsetzungen sagen:

Textfestsetzung Nr. 1

Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der für Stellplätze ausgewiesenen Flächen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten.

Da den Unterlagen keine Gestaltung der Außenanlagen zu entnehmen sind, kann die Einhaltung der TF nicht geprüft werden. Grundsätzlich sind keine Nebenanlagen (z.B. Fahrradstellplätze, Gerätehäuser) etc. außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche anzuordnen.

Textfestsetzung Nr. 2

Im Plangebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Darüber hinaus möchte ich noch erwähnen.

Bis zum kürzlich erfolgten Abriss der maroden Hortbaracke wurde die Liegenschaft als Lagerkapazität vorgehalten. Sollte sich der ursächliche Zusammenhang zwischen Errichtung des HoMEB und Ausbau der Sportraumkapazitäten nicht ergeben, ist das Grundstück hinsichtlich weiterer schulfachlicher Bedarfe und Verwertungsoptionen unter Beachtung der Beschränkungen in Fläche und Bebaubarkeit zu untersuchen.

Im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung könnte eine Nutzung als zusätzliche Freianlagen priorisiert werden.

Die Prüfung einer Änderung des festgesetzten Bebauungsplanes XXII-43a ist bis heute nicht an den Fachbereich Stadtplanung, weder vom der Bezirksschulrätin Frau Gocksch auch nicht durch die BVV, herangetragen worden. Aufgrund der vielen Gespräche, Abstimmung und Machbarkeitsstudie und Rückmeldungen aus der Schulgemeinschaft wird weiter davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück Roedernstraße 12 eine Gymnastikhalle errichtet werden soll, deren planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft und eine positive Beurteilung in Aussicht gestellt wurde. Andere Planungen, was eine Erweiterung dieser Gymnastikhalle mit Schulräumen betrifft, wurden nicht an das Stadtplanungsamt getragen. 

Das „Ideen“ aus dem Bezirksamt von Einzelnen nach außen getragen werden, ohne eine fachliche Abstimmung und Eingriff in andere Fachbereiche, kann nicht unterstützt werden, da es dadurch zu Schäden Einzelner und Verunsicherung vieler kommen kann, was nicht im Sinne des Bezirksamts ist. Das habe ich intern kritisch angepsprochen und werde es noch mal deutlich machen.  

Die vor Kurzem erbetene Prüfung der Zulässigkeit von weiteren Gebäuden zur Unterbringung von Klassenräumen zusätzlich zur der Gymnatikhalle, allein auf Beschreibungen von einer möglichen Anzahl an Schülerinnen und Schüler musste angesichts des festgesetzten B-Planes negativ beurteilt werden.

Die Änderung eines festgesetzten Bebauungsplans ist vom Grundsatz möglich und müsste im konkreten Fall geprüft und vor   allem beantragt werden. All das wurde bis heute von den zuständigen nicht vorgenommen. Daher wäre ein Prüfung vor der Veröffentlichung von ungeprüften Ideen, im Sinne der Verlässlichkeit von bezirklichen Handeln aus meiner Sicht nötig gewesen.

Die formulierte gewünschte bauliche Verdichtung ist allerdings mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht vereinbar, der hier eine Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung darstellt. Die vorhandene städtebauliche Ordnung wird mit dem Vorhaben der deutlichen baulichen Verdichtung gefährdet.

Zu beachten ist auch, dass auf den benachbarten Grundstücken in den letzten Jahren Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen entstanden sind im Vertrauen darauf, dass das Grundstück Roedernstraße 12 als allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,2 festgesetzt worden ist. Bei einer Änderung des B-Planes ist die Geltendmachung eines Planungsschadens zu erwarten. Auch ist der BVV sicher bekannt, dass eine Änderung eines B-Plans einen längeren Zeitraum (mindestens 3 Jahre, und nicht geplanten Kosten) in Anspruch nimmt und somit die Frage zu stellen sind, ob das mit den dringlich benötigen Schulplätzen in Einklang zu bringen ist.

Die Änderung des festgesetzten B-Planes, sofern eine Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP bestätigt wird und das Vorhaben mit den privaten Belangen der angrenzenden Eigentümer in Einklang gebracht werden kann, ist nur im Regelverfahren nach dem Baugesetzbuch möglich und bedarf mindestens eines Zeitraums 3 Jahren. Es bindet personelle Kapazitäten, die für Wohnungsbauvorhaben und ergänzende, andere Infrastrukturmaßnahmen eingeplant sind, und erfordert auch finanzielle Mittel, u.a. zur Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft, der auf jeden Fall einen Ersatz erforderlich machen wird.

Der Oberseeschule steht im Bestandsgebäude eine integrierte 1-Feld-Sporthalle zur Verfügung. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück ungedeckte Sportanlagen (Kleinspielfeld, Laufbahn, Weitsprunggrube).

Bei Realisierung des HoMEB16 ist die besagte Errichtung der Gymnastikhalle auf dem ehemaligen Hortgrundstück Roedernstraße 12 geplant.

Die Anmeldung der Maßnahme ist bei der HoMEB  im angekündigten Investitionsprogramm Ganztag vorgesehen. Diese Finanzierungsquelle wurde bei einem Vor-Ort-Termin zwischen dem damaligen Staatssekretär Herrn Slotty und dem Bezirk abgestimmt. Aktuell werden zum Ganztagsprogramm konkrete Vereinbarung auf Landesebene erwartet, die Anmeldung der Gymnastikhalle erfolgt bei Vorliegen der Planungssicherheit des HoMEB16 unmittelbar nach Programmaufruf.

Die Anmeldung im Ganztagsprogramm wird prioritär verfolgt, da für die Maßnahme ein Kostenrahmen von deutlich unter 5 Millionen Euro prognostiziert wurde. Somit wäre eine Anmeldung als gezielte Zuweisung im Investitionsprogramm des Landes Berlin nicht möglich. In der Folge müssten die Kosten im Rahmen der pauschalen Zuweisung durch den Bezirkshaushalt getragen werden, diese Belastung gilt es durch die Anmeldung im Ganztagsprogramm zu vermeiden.

Ich kann sie nur bitten, mir Materialien die von ihnen oder Dritten genutzt wurde zur Überprüfung von bauplanungsrechtlichen Belangen zukommen zu lassen. Sonst kann ich hierzu keine Bewertung vornehmen. Mir liegen keine Planungen mit Klassenräumen für die ehemalige Hortfläche vor.


Diese E-Mail geht auch an das Bezirksamt zur Kenntnis. Ich verweise noch einmal darauf, dass ab Montag die Bezirksstadträtin Frau Gocksch wieder im Dienst ist und in Schulfragen meine Vertretung endet.

Sehen Sie die Antwort als Reaktion auf ihren „Offenen Brief“ an, welche ebenfalls als „offen“ verwendet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Kevin Hönicke

Hier finde sich der „Offene Brief“ der Elterninitiative Oberseeschule